Die Kosten für die sozialpädagogische Unterstützung in der Passage übernimmt die Soziale Wohnhilfe des für Sie zuständigen Sozialamtes.

Dafür müssen die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen laut § 67 SGB XII in Verbindung mit § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegen.